Anzeigepflicht nach § 13 TKG

§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.

Alle nicht konzessionspflichtigen Dienste sind gem § 13 TKG bloß anzeigepflichtig. Darunter fallen ua die Dienste der Internet-Provider sowie der Fax- und Rückrufdienste. Nicht einmal anzeigepflichtig ist der bloße Wiederverkauf von Telekom-Dienstleistungen (wie etwa im Hotel für Gäste, im Spital für Patienten oder am Flughafen für die dort ansässigen Unternehmen). [1093]

Jede Person, sei es natürlich oder juristisch, die einen Telekommunikationsdienst anbietet, hat dies also der Regulierungsbehörde zu melden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung wird durch § 104 Abs 3 Z1 TKG (Verwaltungsstrafbestimmung für Nichtanmeldung) eine Geldstrafe bis zu 500.000 Schilling vorgeschrieben. § 104 Abs 5 legt des weiteren fest, daß im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können.

Falls zum Beispiel Einzelhandelsketten, auf deren Webservern in der Firmenzentrale Waren mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit angeboten werden, diese Tätigkeit nicht der Regulierungsbehörde gemeldet haben, könnte ihnen eine Verwaltungsstrafe bis zu 500.000 öS und der Verfall des Servers drohen.


[1093] Christian Schmelz/Alfred Stratil, Das neue Telekommunikationsgesetz, ecolex 1998, 267
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