Bildnisschutz

Durch die Digitalisierung wurde es auch für Laien möglich, auf einfachste Weise Fotomontagen herzustellen. Sobald ein Abbild der Wirklichkeit im Computer eingescannt ist, kann damit so gut wie jede Veränderung gemacht werden. Aber auch perfekt dargestellte “Computerrealität” kann in eine wirkliche wahrhaftige Realität eingeblendet werden, dann nochmals abgefilmt werden und in den Medien als echte Wirklichkeit berichtet werden. Damit einher geht das Interesse an persönlichkeitsrechten, wie das Recht am eigenen Bild , das im § 78 UrhG festgelegt ist.

§ 78 Abs 1 UrhG verbietet, Bildnisse von Personen öffentlich auszustellen oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, zu verbreiten, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt [781].[782]

Schutzobjekt ist die abgebildete Person. [783] Der Begriff des Bildnisses ist weit auszulegen. Ob es sich um ein Foto, ein Gemälde oder eine Karrikatur handelt ist nicht von Bedeutung. [784] Ein Bildnis liegt dann vor, wenn die Darstellung dazu bestimmt und geeignet ist, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Beschauer vor Augen zu führen und das Aussehen im Bild wiederzugeben, wobei es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen Menschen von seinen Mitmenschen unterscheiden und für den Betrachter erkennbar machen. [785]

Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht [786] iS des § 16 ABGB [787], § 78 UrhG gibt einen Unterlassungsanspruch, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Das Gesetz legt den Begriff "berechtigte Interessen" iS des § 78 UrhG nicht fest, weil es bewußt einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht werden zu können [788]. Die Generalklausel des § 78 UrhG ermöglicht es damit, auch den heutigen und künftigen Wertungen auf dem Gebiet des Persönlichkeitsschutzes zum Durchbruch zu verhelfen [789].[790]

Was die Frage des anwendbaren Rechts anlangt, hat der OGH in seiner Entscheidung vom 10. 11. 1992 - "Macht und Magie" [791]als Immaterialgüterrechte im Sinn des § 34 IPRG nur die geschützten subjektiven Rechte an geistigen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Leistungen angesehen, wie das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte), gewerbliche Schutzrechte (Patentrecht, Markenrecht und Musterrecht), nicht aber den Bildnisschutz und andere Persönlichkeitsrechte. [792] “Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Rechtsverletzung erfolgt ist (§ 13 Abs 2 IPRG ). Dies gilt analog auch für die Verletzung anderer Persönlichkeitsrechte wie des Bildnisschutzes. [793] Dies entspricht im wesentlichen auch der Anknüpfung für außervertragliche Schadenersatzansprüche (§ 48 IPRG).” [794]


[781] EBzUrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617
[782] OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55
[783] Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, S. 158
[784] Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter, S. 158
[785] Gerstenberg, in Schricker, Urheberrecht Kommentar, Rn 4 zu § 22 KUG/§ 60 UrhG
[786] Gerstenberg, in Schricker, Urheberrecht Kommentar, Rn 2 zu § 22 KUG/§ 60 UrhG
[787] Aicher in Rummel, ABGB, 2. Auflage, § 16 Rz 19 mwN
[788] stRsp zB ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; zuletzt etwa ÖBl 1993, 39 - Austria-Boss ua
[789] Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, in FS 50 Jahre UrhG 21 (26)
[790] E des OGH 6. 12. 1994, 4 Ob 127/94, MR 1995, 109
[791] MR 1995, 55 (Walter) = EvBl 1993/58 = ecolex 1993, 159
[792] Walter in seiner Glosse zur E des OGH 6. 12. 1994, 4 Ob 127/94, MR 1995, 109
[793] OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, EvBl 1993/58, S. 277
[794] OGH 10. 11. 1992, 4 Ob 89/92, MR 1995, 55