Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
und Kunst in der Pariser Fassung von 1971
Die Berner Übereinkunft ist heute noch
das maßgebliche internationale Instrument zum Schutz der Urheber.”[335]
Österreich ist Mitglied der Revidierten Fassung der Berner Übereinkunft
aus 1971[336,337](RBÜ).
Die Übereinkunft bezieht sich auf das Urheberrecht im engeren Sinn,
d.h. auf die Inhalte des I. Hauptstücks des österreichischen Urheberrechtsgesetz.
Die wichtigsten Grundsätze der RBÜ[338]
sind
- Inländerbehandlung: “Die Urheber
genießen für die Werke, für die sie durch die RBÜ
geschützt sind,[339]
in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes (vgl. Art
5 Abs 4) des Werkes die Rechte, welche die einschlägigen Gesetze
den inländischen Urhebern gewähren oder gewähren werden
(Art 5 Abs 1)”[340].
Als Ausnahme der Inländerbehandlung ist Art 7 Abs 8 zu sehen, der
den Schutzfristenvergleich einführt: Die Schutzfrist kann in dem
Land, in dem der Schutz beansprucht wird, nicht länger sein als im
Ursprungsland des Werkes.[341]
Innerhalb der EU ist solch eine Diskriminierung allerdings nicht zulässig.
Dies bestimmte schon der EuGH in seiner “Phil-Collins Entscheidung”[342],
viel mehr aber noch der Rat mit seiner Richtlinie “zur Harmonisierung
der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte”[343].
Art 7 Abs 8 der RBÜ wird dadurch innerhalb der EU obsolet.[344]
- Formfreiheit: Der Schutz darf nicht an die
Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden sein. (Art 5
Abs 2)
-
Mindestrechte: Bevor ein Staat der RBÜ
beitreten kann, muß er den Urhebern ein Mindestmaß an Rechten
zubilligen.[345]
Diese stehen den Verbandsurhebern auch dann zu, wenn die inländische
Gesetzgebung solche Rechte nicht vorsieht.[346]
Dazu zählt die Anerkennung von Mindeststandards des Urheberpersönlichkeitsrechtes
Art 6bis,
eine Mindestschutzfrist von 50 Jahren ab dem Tod des Urhebers (Art 7
Abs 1; anders für anonyme Werke Art 7 Abs 3), ausschließliches
Übersetzungsrecht (Art 8), Vervielfältigungsrecht (Art 9),
Aufführungsrecht (Art 11), Senderecht (Art 11bis),
Vortragsrecht (Art 11ter),
Bearbeitungsrecht (Art 12) und Verfilmungsrecht (Art 14).[347]
Zwar gelten diese Vorschriften wie erwähnt nur für Ausländer
im Inland, um aber eine Diskriminierung der eigenen Bürger zu vermeiden,
haben die Mitgliedstaaten ihren nationalen Schutz angepaßt.
Im Bezug auf die Vermittlung urheberrechtlich geschützter
Werke mit Hilfe des Internets sind die Art 9, 11, 11bis
und 11ter von
Bedeutung. Sie gewähren ein exklusives Recht zur Zustimmung der Verbreitung,
Sendung oder Aufführung bei “any means or process”; das
bedeutet, daß nicht auf die technische Art der Verbreitung abgestellt
wird.[348] Diese
Artikel werden auch als “telegraph and wireless communication reproduction
rights” bezeichnet.
Allerdings muß in jedem einzelnen Staat Klage erhoben
werden. Daß diese Vorgangsweise im Bezug auf das Internet sehr schnell
sehr kompliziert werden kann, liegt auf der Hand.
Mit Stichtag 5.5.1998 gehören 130 Staaten der RBÜ
an.[349]
[335]
so Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (353)
[336]
BGBl 1982/319 idF 1985/133 BGBl 1986/612; der Text findet sich auch am Internet
unter:
[337]
Kucsko, Urheberrecht4,
s. 64; Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen
Union, JBl 1995, 351 (353)
[339]
Zum Werkbegriff der RBÜ siehe Eckhard Franz, Der Werkbegriff der Berner
Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, Nomos, 1993
[340]
Kucsko, Urheberrecht4,
S. 65; Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen
Union, JBl 1995, 351 (353); Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz,
7. Auflage, zu § 121 Rn 2
[341]
Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, zu §
121 Rn 2
[342]
EuGH MR 1993,200 ; GRURInt 1994,53; mit weiteren Nachweisen Dillenz, Internationales
Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union, JBl 1995, 351 (358)
[343]
RL 93/98/EWG; veröffentlicht in ABL Nr L 290 S.9 vom 24.11.1993
[344]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (359)
[345]
Dillenz, Internationales Urheberrecht in Zeiten der Europäischen Union,
JBl 1995, 351 (354)
[346]
Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage, zu §
121 Rn 2
[347]
Aufzählung nach Kucsko, Urheberrecht,S. 65
[348]
ausführlich zum Sendebegriff in der RBÜ: Dittrich, Robert; Kabelfernsehen
und internationales Urheberrecht - Zur Vereinbarkeit der österreichischen
Regelung mit dem Recht der Berner Konvention, Edition 67 in der Schriftenreihe
der UFITA, Hochschulverlag, Freiburg, 1984, herausgegeben von Rehbinder