Wie zuvor erwähnt, kann die Technik der asynchronen
Verschlüsselung aber nicht nur zur Sicherung der Daten vor mißbräuchlichen
Zugriffen, sondern auch zur Feststellung der Integrität von übermittelten
Daten verwendet werden. Ebenso ist der Nachweis der Identität des Bearbeiters
möglich.
Unumgängliche Voraussetzung für die weite
Verbreitung und die Garantie der Authentizität dieser digitalen Signaturen
ist aber die Einrichtung von “Zertifizierungsanstalten”, die
ein geprüftes Verzeichnis aller öffentlichen Schlüssel bereithalten
und verwalten. Nicht zu verwechseln sind diese Einrichtungen mit denen der
Schlüsselhinterlegung, wo auch der geheime private Schlüssel hinterlegt
werden soll.
Die Zertifizierungsanstalten, auch “Certificate
Authorities” genannt, ermöglichen den Nachweis, daß der
öffentliche Schlüssel wirklich mit dem des Senders übereinstimmt.
Dies ist vergleichbar mit der Feststellung der Authentizität der meisten
”normalen” Unterschriften. Diese kann ja meist auch nur mit
Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden. Diese Funktion erledigen
die Zertifizierungsanstalten in Echtzeit. Der Anwender kann sich darauf
verlassen, daß der Sender wirklich die Person ist, die er vorgibt
zu sein.
Die Arbeitsgruppe der österreichischen Bundesregierung
hat sich ebenfalls mit diesem Thema auseinandergesetzt und meint: “Die
Anwendung von Verschlüsselungsverfahren macht aber auch deutlich, daß
Technologieeinsatz von der Schaffung entsprechender rechtlicher und institutioneller
Rahmenbedingungen abhängt. Der Aufbau einer organisatorisch-institutionellen
Infrastruktur für die Authentifizierung von Kommunikationspartnern
in öffentlichen Netzen (durch Einführung entsprechender Zertifizierungsdienste)
steht in Europa noch am Anfang. Nichtsdestoweniger sind Überlegungen
zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein Netz von "Trusted Third
Parties" unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen (etwa
hinsichtlich einer möglichen Rechtspflicht zur Schlüsseloffenlegung
im Falle legaler Kommunikationsüberwachung) voranzutreiben.”
[537] “Die
Funktion des Dienstes ist ähnlich der eines Notars und kann von einer
öffentlichen, aber auch von einer privaten Organisation wahrgenommen
werden.” [538]
Das schon oben erwähnte Dokument des BKA [539]
beschäftigt sich ebenfalls mit digitalen Signaturen. Darin wird als
sicherste Methode der Schlüsselerzeugung und Handhabung die Speicherung
des Schlüsselpaares auf einer Chipkarte - als sogenanntes “Signatur-Token”
- favorisiert. “Sobald der Benützer diese Karte in den entsprechenden
Prozessor einliest, wird das Schlüsselpaar generiert. Es wird in der
Chipkarte gespeichert, wobei dem Benützer der öffentliche Schlüssel
bekanntgegeben wird, während der geheime Schlüssel - im Idealfall
- so auf der Karte gespeichert wird, daß er für niemanden, auch
nicht den Benutzer, auslesbar ist. Wer diese Karte gebraucht, kann daher
mit einem unverwechselbaren und geheimen Schlüssel signieren.”
[540] “Um
zu verhindern, daß Signatur-Token mißbräuchlich von Unbefugten
benutzt werden, muß sich der Verfügungsberechtigte gegenüber
dem Token “ausweisen”: Derzeit sind hierfür hauptsächlich
PIN-Nummern in Gebrauch, in Zukunft werden auch biometrische Identifikationstechniken
(Fingerabdruck, Spracherkennung etc.) zur Anwendung kommen.” [541]
Die Frage der Rechtsfolgen [542]
der Verwendung einer digitalen Signatur wird voraussichtlich bereichsspezifisch
gelöst werden müssen, da verschiedene Formvorschriften (wie z.B..
Die gerichtlich beglaubigte Unterschrift) mit verschiedener rechtlicher
Wirksamkeit bei der digitalen Signatur voraussichtlich nachvollzogen werden
müssen. Dies wird noch ausführlich zu diskutieren sein.”
[543]
Wie im Bereich des Telekommunikationsgesetzes ist die
deutsche Legislative der österreichischen einen Schritt voraus. In
Deutschland steht bereits das Gesetz zur digitalen Signatur in Geltung.
Wieder bietet sich ein Exkurs an, um die deutsche Regelung zu beleuchten:
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