Technisch gesehen liegt bei dem Senden und Empfangen
von E-Mail ein Telekommunikationsverkehr vor. Er unterliegt dem Fernmeldegeheimnis,
das im § 88 TKG geregelt ist. § 88 Abs 1 TKG bestimmt ausdrücklich,
daß die Inhaltsdaten, und als solche sind die effektiv übertragenen
Daten zu sehen, neben den näheren Umständen der Kommunikation
dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Zur Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses
ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers
mitwirken, verpflichtet. (§ 88 Abs 2 TKG) Fraglich ist die Definition
des Wortes “Betreiber”. Fällt der Internetprovider, über
dessen Server die Daten ja fließen, unter diesen Begriff? § 87
Abs 3 TKG verweist bezüglich der Definition auf “Anbieter von
öffentlichen Telekommunikationsdiensten”, die im Abschnitt 3
des TKG geregelt sind. Dort werden die möglichen Arten der Telekommunikationsdienste
nicht abschließend geregelt, sondern diese unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen grundsätzlich erlaubt (§ 12 Abs 1 TKG). Diese demonstrative
Regelung erlaubt es jedenfalls, Internetprovider unter den Betreiberbegriff
des TKG zu subsumieren. Sie müssen ihren Dienst öffentlich anbieten
und sich selbst als öffentlicher Dienst bezeichnen. Natürlich
ist auf die Ausnahmebestimmungen für den Anwendungsbereich des TKGs
in § 2 Rücksicht zu nehmen, nur werden diese für Internetprovider
nur sehr selten ausschlaggebend sein (Zwecke der Landesverteidigung und
Fernmeldebehörden). Der Internetprovider und dessen Mitarbeiter sind
also zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich noch weiter.
§ 88 Abs 3 TKG verbietet das Mithören, Abhören, Aufzeichnen,
Abfangen oder sonstige Überwachungsmaßnahmen einer im Rahmen
der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten
Kommunikation sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch
andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer
. Das bedeutet, daß nur der Empfänger oder der Sender die
Daten speichern dürfen. Natürlich müssen diese Daten aber
vom Internetprovider zwischengespeichert werden, solange bis der Empfänger
diese von seiner Mailbox abruft. Dies gestattet ihm der § 95 TKG, der
sich näher mit den Inhaltsdaten beschäftigt. Abs 1 des erwähnten
Paragraphen bestimmt , daß Inhaltsdaten - soferne die Speicherung
nicht einen wesentlichen Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt
- grundsätzlich nicht gespeichert werden dürfen . Sofern aus technischen
Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber
nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich
zu löschen. Da die Speicherung gerade beim Betreiben der Mailbox
der Hauptbestandteil des Dienstes ist, dürfen diese also vorerst gespeichert
bleiben. § 95 Abs 2 TKG schreibt dem Betreiber vor, daß er
durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen hat,
daß Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen
erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Soferne die Speicherung
des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung
des Dienstes zu löschen .
Falls der Internetprovider also zwecks Datensicherung
eine Backupkopie der Mailbox erstellt hat, ist diese nach dem Download der
E-Mail ebenfalls zu löschen.
Der Schutz der übertragenen Daten ist also recht
umfassend geregelt. Wie sieht es aber mit den Eingriffsrechten in
diesen Schutz aus? Damit beschäftigt sich der § 89 TKG, der
den Betreiber verpflichtet, nach Maßgabe einer erlassenen Verordnung,
alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Der Betreiber ist verpflichtet,
an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der
StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen
zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach
den Bestimmungen der StPO festsetzen.
Die Erläuterungen zum TKG führen aus, daß
nach dem jeweiligen Stand der Technik von jedem Erbringer öffentlicher
Telekommunikationsdienste jene Vorrichtungen vorgesehen werden müssen,
die für eine Überwachung irgendeiner Form des Fernmeldeverkehrs
im Sinne der §§ 149a ff. StPO [527]
erforderlich sind. Wobei ist daran gedacht? Als Vorbild für die oben
erwähnte Verordnung wird die deutsche "Verordnung über die technische
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in
Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind
(Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV) [528]"
vom 18. Mai 1995, BGBl.1995/722 genannt.
Aus der Sicht des E-Mail-Senders gesehen, will er an
den Empfänger eine mehr oder weniger vertrauliche Nachricht übermitteln.
Kann eine E-Mail deshalb dem Briefgeheimnis unterfallen?
Das Briefgeheimnis ist in Art. 10 StGG geregelt. “Das
Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen, außer
dem Fall einer gesetzliche Verhaftung oder Hausdurchsuchung, nur in Kriegsfällen
oder auf Grund eines richterlichen Befehls in Gemäßheit bestehender
Gesetze vorgenommen werden”
Art 8 Abs 1 MRK bestimmt zusätzlich, daß
“jedermann...Anspruch auf Achtung seines ...Briefverkehrs” hat.
Art 8 Abs 2 gewährt aber weitreichende Eingriffsmöglichkeiten
in diesen Schutz.
In den Schutz des Briefgeheimnisses greifen die §
78 Abs 2 und 3 KonkursO ein, die eine Durchbrechung des Briefgeheimnisses
auf Anordnung des Konkursgerichts vorsehen. Auch die schon oben erwähnten
§§ 149a ff StPO sind hier zu erwähnen.
Sehr fraglich ist, ob E-Mails, die ja unkörperlich
weitergeleitet werden, dem Schutz des Briefgeheimnisses unterfallen können.
Zur Auslegung des Briefgeheimnis gibt es eine Entscheidung des VfGH, die
festlegt, daß “Art 10 des Staatsgrundgesetzes nur Briefe im
eigentlichen Sinn des Wortes schützt.” [529]
Im Gegensatz dazu argumentiert der UVS Steiermark [530]:
“Da nicht nur das eigentliche Briefgeheimnis sondern auch die Beförderung
und Übermittlung von Briefen geschützt ist, kommt es nicht darauf
an, ob Briefe verschlossen sind oder nicht.”
Wie auch immer man diesen Widerspruch lösen mag,
eines steht fest: Eine E-Mail ist nie “verschlossen” und sie
kann auch nur verschlüsselt aber nie verschlossen werden.
Im Zweifel ist eine Subsumtion des E-Mail-Verkehrs
unter das Briefgeheimnis eher abzulehnen.
Einen Schutz vor Veröffentlichung von vertraulichen
E-Mails bietet § 77 Abs 1 UrhG. Diese Vorschrift schützt Interessen
des Verfassers von Briefen, Tagebüchern und ähnlichen vertraulichen
Aufzeichnungen indem ihre öffentliche Verbreitung verboten wird. Der
Schutz greift auch ein, wenn es sich nicht um “Werke” im Sinn
des UrhG handelt. [531]
Diese Bestimmung stellt nicht auf die Körperlichkeit der Aufzeichnung
ab. Sie schützt vielmehr das Persönlichkeitsrecht des Verfassers,
ist also vom Wesen her schon ein Immaterialgüterrecht. Sie betrifft
aber nur die Veröffentlichung, so daß sie mit dem eigentlichen
Eingriff in das Briefgeheimnis zur verschwiegenen und berechtigten Kenntnisnahme
der Strafverfolgungsbehörden nichts zu tun hat.
Die Anwendung der Verschlüsselung selbst kann
eher mit dem Verschließen eines Briefes verglichen werden. Dieses
“Verschließen” einer E-Mail ist allerdings technisch annähernd
perfekt. Über die Zulässigkeit des Verschließens eines Briefes
findet sich naturgemäß keinerlei Ausführungen in der Literatur
oder Judikatur. Es ist einfach selbstverständlich, daß vertrauliche
Briefe verschlossen geschickt werden. Im Anlaßfall und mit Genehmigung
eines Gerichts ist es bis jetzt immer möglich und legal gewesen, sich
vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen.
Auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur lesbaren
Kommunikation. Art 10 StGG ist verfassungskonform auszulegen. Zwar bestehen
wie erwähnt einige Ausnahmen zum Grundrecht auf Briefgeheimnis, eine
Auslegung kann aber nur dahingehend erfolgen, das Grundrecht und nicht die
Ausnahmen als Maßstab anzulegen. Ein Verbot der Anwendung von Verschlüsselungssoftware
ist deshalb unzulässig. Anderenfalls wäre das Grundrecht in seinem
Wesensgehalt massiv verletzt.
Dieses beschränkte Briefgeheimnis wird aber durch
die Verschlüsselung zum praktisch nicht mehr beschränkbaren. Durch
Verwendung von moderner Verschlüsselungstechnologie wird es auch dem
besten Verschlüsselungsexperten und somit auch den Behörden unmöglich,
verschlüsselte E-Mails bei Vorliegen eines Verdachtsmomentes zu entschlüsseln
und somit das Briefgeheimnis zu verletzen.
In diesem Dilemma befindet sich die Diskussion rund
um die Verschlüsselung.
Auch bei Vorliegen einer der zuvor erwähnten Ausnahmen
kann nicht darauf geschlossen werden, daß der einzelne Staatsbürger
sich einer für jeden verständlichen Sprache bedienen muß.
[532] Die
Durchbrechungen des Briefgeheimnisses sind eher formal zu verstehen, mit
dem Ziel, die Öffnung eines verschlossenen Schriftstückes bei
Vorliegen von richterlich geprüften Verdachtsmomenten, vornehmen zu
dürfen. Ein materielles, inhaltliches Verständnis der jeweiligen
ermittelnden Behörde wird von den erwähnten Vorschriften nicht
bestimmt.
Mit der jüngst beschlossenen neuen Fahndungsmethode
“Lauschangriff” wird aber eventuell auch das Problem der Datenverschlüsselung
zu lösen sein.
Wichtig ist, daß für jeden “Angriff”
auf die Verschlüsselung nicht nur eine einzelne richterliche Genehmigung
notwendig ist, sondern auch die physische Infrastruktur so zu gestalten
ist, daß diese nur im Einzelfall und nicht automatisiert eingesetzt
werden kann.
Eine Lösung könnten die neu in die StPO eingeführten
§§ 149d ff bieten. Sie gestatten unter gewissen Voraussetzungen
die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher
Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur
Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis
des Betroffenen. [533]
Das Magazin “Der Spiegel” berichtete über
die Möglichkeit Bildschirme “abzuhören”. [534]
Diese Technik nützt die Tatsache, daß Bildschirme eine schwache
Strahlung mit dem Inhalt des derzeitigen Bildschirms aussenden. Mit Hilfe
dieser Strahlung und mit Antennen und Verstärkern kann das derzeitige
Bild am Bildschirm aufgefangen werden und auf einem anderen Bildschirm in
der Nähe wiedergegeben werden. So können Nachrichten, noch bevor
sie verschlüsselt werden, aufgezeichnet und festgehalten werden. Das
leidige Problem der Schlüsselhinterlegung fällt weg. Diese Art
der Überwachungstechnik und die Subsumtion unter die “Optische
und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer
Mittel” hat den Vorteil, daß eben nur speziell bezeichnete Bildschirme
oder Orte “abgehört” werden können [535]
und dürfen. § 149e Abs 3 Z 3 StPO legt nämlich fest, daß
der Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, unter
anderem die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
zu enthalten hat. Es findet auch keine generelle Überwachung jedes
Bürgers statt, sondern die Namen der von der Überwachung mutmaßlich
betroffenen Personen müssen ebenfalls vom Gericht im Beschluß
festgelegt werden. Der Abzuhörende bekommt von dem “Lauschangriff”
auch nichts mit. Das vielleicht wichtigste Argument ist die bereits bestehende
Geltung dieser Vorschriften. Eigene Vorschriften über Schlüsselhinterlegung
erübrigen sich so.
Natürlich können Bildschirme auch abgeschirmt
werden, so daß die Strahlung geringer wird. Diese Maßnahmen
sind aber sehr teuer und nicht leicht durchzuführen. Letztlich läuft
diese Technik auf das gegenseitige “Aufrüsten" von Kriminellen
und Strafverfolgungsbehörden hinaus, das in allen Bereichen der Überwachungstechnik
heute schon stattfindet.
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