Das "Gesetz zur digitalen Signatur" ist Teil des deutschen
Informations- und Kommunikations Dienste Gesetzes (IuKDG) . Es umschreibt
die Rahmenbedingungen für einen sicheren Einsatz digitaler Signaturen
im offenen Rechts- und Geschäftsverkehr . Die Bedeutung von
Sicherheit über die Identität des Vertragspartners - die derzeit
ohne digitale Signaturen nicht gegeben ist - ist grundlegend für die
Realisierung jedes Anspruches. So soll einerseits erreicht werden, daß
Unternehmer keine Bedenken haben, ihre Produkte und Leistungen über
offene Netze anzubieten und zu vertreiben, andererseits soll es den Bürgern
und auch Rechtsanwälten künftig möglich sein, über offene
Netze rechtswirksam mit Behörden und Institutionen zu kommunizieren.
Das IuKDG beschränkt sich auf die Formulierung
eines gewerberechtsähnlichen Zulassungs- und Überwachungsverfahrens
für die bei Einsatz und Nutzung digitaler Signaturen erforderliche
Infrastruktur und die Beschreibung der Anforderungen an die erforderlichen
technischen Komponenten. Bestimmte technische Verfahren werden nicht vorgeschrieben;
digitale Signaturverfahren außerhalb des Gesetzes sind erlaubt .
In Deutschland versucht man auch den Unternehmen neue
Betätigungsfelder zu schaffen. So können digitale Signaturen z.B.
zur Absicherung des Geschäftsverkehrs mit Kunden eingesetzt werden.
Es können aber auch Zertifizierungsstellen für digitale Signaturen
eingerichtet und damit ein neues Serviceangebot für eigene Kunden und
für Dritte entwickelt werden. Ob sich die Unternehmen bei diesen Nutzungsmöglichkeiten
nach den gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes zur digitalen Signatur
richten, ist ihnen freigestellt. Das Gesetz beschränkt sich ausdrücklich
auf das Angebot einer gesetzlichen digitalen Signatur für die Fälle,
in denen eine besondere Sicherheit erforderlich und gewünscht ist.
Dies wird zunächst auf wenige Einzelfälle begrenzt sein. Mit der
zunehmenden Verbreitung digitaler Signaturen im täglichen Geschäfts-
und Rechtsverkehr ist aber davon auszugehen, daß der gesetzliche Standard
allgemeine Verwendung finden wird.
Genauere Ausführungsbestimmungen finden sich in
der “Verordnung zur digitalen Signatur (Signaturverordnung - SigV).
[544]
Auch die Europäische Union versucht den Einsatz
von digitalen Signaturen zu fördern und eine Infrastruktur für
Zertifizierungsanstalten zu schaffen. Die Vorstellungen der Kommission kommen
am deutlichsten in dem sehr ausführlichen Dokument “Towards A
European Framework for Digital Signatures And Encryption” [545]
zum Ausdruck. Es soll ein europaweites System von Zertifizierungsanstalten
aufgebaut werden, deren Schlüssel gegenseitig zertifziert werden. Jeder
Anwender kann sich nun mit seinem öffentlichen Schlüssel physisch
zu solch einer Anstalt begeben. Die Anstalt überprüft mit Hilfe
eines öffentlichen Ausweises die Übereinstimmung der Identität
des Schlüssels mit der wahren Identität und bestätigt diese,
indem sie den Schlüssel digital unterschreibt. Solchermaßen unterschriebene
Schlüssel sollen öffentliches Vertrauen genießen. Die Einzelheiten,
wie weit die Gleichstellung der digitalen Unterschriften mit physischen
erfolgen soll, bleiben den Mitgliedstaaten überlassen. Das Dokument
legt auch im Einzelnen die Aufgaben und Voraussetzungen von Zertifizierungsanstalten
fest.
Die Anwendung der digitalen Signaturen ist ein unumgänglicher
Schritt in Richtung Informationsgesellschaft. Erst digitale Signaturen machen
offene Netze wie das Internet sicher und gewährleisten eine Entwicklung
vom “Kinderspielplatz” zum “Marktplatz” mit juristischer
Sicherheit.
Um den Bürger nicht mit neuen technischen Errungenschaften
zu verunsichern, wäre es aber sicher angebracht, solch ”neue”
Unterschriften zuerst im Bereich der formfreien Rechtsgeschäfte zu
testen, bevor man daran geht, sie auch echten Unterschriften gleichzustellen.
Eine Einführung der elektronischen Form sollte
deshalb in den, gewohnt neuen Technologien offenstehenden Gebieten des Rechts,
wie des Handelsrechts, vollzogen werden, sobald die Erprobungsphase abgeschlossen
ist. Somit könnten mit zunehmender Gewöhnung an das Medium Computer
im Rechtsverkehr auch andere einzelne Anwendungsbereiche für die elektronische
Form nach und nach geöffnet werden.
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