Diese Frage ist eindeutig mit “ja” zu beantworten.
Dies geht auch aus einem Dokument des Bundeskanzleramts hervor, das sich
auf eine Arbeitsgruppe des Verfassungsdienstes beruft. [521]
Dieses Dokument empfiehlt weiters, daß Instrumente zu fördern
sind, die den Gebrauch von individueller Verschlüsselung durch die
Kommunikationsteilnehmer im Normalfall überflüssig machen sollen.
[522]Als dritter
Punkt wird vorgeschlagen zu prüfen, ob - in gesetzlich genau zu regelnden
Anlaßfällen - eine ausreichende sanktionsbewehrte Rechtspflicht
des Verantwortlichen zur Offenlegung der von ihm verschlüsselten Daten
besteht.
Diese Maßnahme unterscheidet sich insofern von
dem zuvor ausgeführtem Key Escrow System, daß hier eine ex post
Pflicht zur Offenlegung besteht, die nur im Einzelfall verwendet werden
soll. Diese Maßnahme wäre eventuell gerechtfertigt, setzt sie
doch keine ex ante Überwachung voraus. Freilich wird man auf mannigfache
praktische Probleme stoßen. [523]
Die einzige gesetzliche Vorschrift, die sich mit der
Datenverschlüsselung innerhalb Österreichs auseinandersetzt ist
der § 20 der Betriebsfunkverordnung (BFV) aus dem Jahr 1995. Für
betriebsinterne Funkkommunikation ist Verschlüsselung nicht erlaubt.
§ 20 BFV [524]
Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen Organisationseinheiten
des Bundesministeriums für Inneres zulässig, wenn beide Nachbarkanäle
diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder wenn die zulässige
Nachbarkanalleistung gemäß der ,,Fernmeldetechnischen Vorschrift
für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes und
des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz'' (FTV
524) nicht überschritten wird.
Öffentliche Funksysteme wie zum Beispiel GSM fallen
nicht unter dieses Verbot.
Weiters ist die Datenverschlüsselung in einer
Bestimmung im Anhang 1, Kapitel 5 Zahl 0011 e des Außenhandelsgesetzes
(AHG-EU) erwähnt [525].
Verschlüsselungsprodukte dürfen nur nach vorheriger Genehmigung
außerhalb des EU-Gebiets exportiert werden. Diese Beschränkungen
wurden wörtlich aus der EU Richtlinie für Exportbeschränkungen
übernommen [526]
.
Fraglich ist, ob die Datenverschlüsselung durch
einen Dritten, etwa bei der Strafverfolgung, gebrochen werden darf. Ist
die Datenübertragung absolut geschützt? Um diese Frage beantworten
zu können, muß zuerst erkannt werden, worum es sich bei der Datenübertragung
handelt. Es bietet sich ein kleiner Exkurs an, der sich mit möglichen
Eingriffen in den E-Mail Verkehr beschäftigt.
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