Durch die Anwendung sicherer Verschlüsselungsmaßnahmen
ergibt sich aber ein unerwünschter Nebeneffekt: Es wird für die
Strafverfolgungsbehörden schwierig bis unmöglich, verschiedene
Arten der vom Opfer unbemerkten Überwachungsmaßnahmen (besonders
die Überwachung des E-Mail-Verkehrs) durchzuführen, ohne daß
das Opfer davon weiß oder dazu beiträgt. Es soll deshalb eine
Möglichkeit geschaffen werden, die technisch absolut sichere Verschlüsselung
praktisch doch zu entschlüsseln. Dieses Problem ist im Englischen unter
dem Schlagwort “Key Recovery” oder “Key Escrow”
bekannt und zur Zeit eines der am meisten debattierten Themen im Bereich
der Anwendung der Kryptographie. [507]
Aus praktischer Sicht ist dabei meist die Hinterlegung
des ganzen oder Teilen des geheimen Schlüssels bei einer “Trusted
Third Party”, also einer Stelle, der sowohl die nationalen Behörden
als auch die Anwender trauen, gemeint. So könnte sichergestellt werden,
daß bei Verdacht die verschlüsselten Botschaften nach einem zuvor
eingeholten Gerichtsbeschluß bei der Übertragung kopiert und
entschlüsselt werden können.
Allgemeiner gesagt geht es bei “Key Escrow”
darum, einen Mechanismus zu schaffen, mit dem unabhängig vom Ver- und
Entschlüsselungsmechanismus eine dritte Person unbemerkt Zugang zu
dem Klartext der verschlüsselten Botschaften haben kann. Gleichzeitig
schafft man durch das alleinige Vorhandenseins eines solchen Mechanismus,
der natürlich auch selbst einer möglichst starken Verschlüsselung
unterworfen sein muß, einen oder mehrere höchst sensible Schlüssel.
Dies sind die Zugangsschlüssel der Mitarbeiter der “Trusted Third
Party”, deren Aufgabe es ist, die Schlüssel der Anwender legaler
Kryptographie zu verwalten.
Die Zeit deren Geheimhaltung bestimmt gleichzeitig
die Sicherheit der dem ganzen System unterworfenen Verschlüsselungssysteme.
Diese Schlüssel zu finden darf, um dem ganzen “Key Escrow”-System
Sinn zu geben, nicht schwierig sein. Schließlich will ein Gericht
wissen, an welche Stelle es sich wenden muß, um Information über
den Klartext einer verschlüsselten Nachricht zu erhalten. Diese Zeiger
sind aber gleichzeitig Einladungen für unauthorisierte Hacker. So werden
diese ebenfalls bald herausfinden, wo sie ihre Mühen konzentrieren
müssen.
Sobald auch nur ein Angriff auf solch einen
Schlüssel eines Mitarbeiters einer “Trusted Third Party”
erfolgreich ist, ist jeder Benützer eines von diesem Mitarbeiter verwalteten
Schlüssels frei von aller Geheimhaltung seines von ihm immer noch sicher
geglaubten Datenverkehrs. [508]
Natürlich müßte in alle Verschlüsselungsprogramme
eben dieser “Key Escrow”-Mechanismus erst implementiert werden.
Aber selbst sehr geringfügige Veränderungen können oft große
Sicherheitslücken schaffen. Je einfacher ein Verschlüsselungsprogramm
aufgebaut ist, desto sicherer ist es. Dies ist kein abstraktes Problem.
So wurden bereits einige Sicherheitslücken im US Escrowed Encryption
Standard, der 1993 von der US National Security Agency (NSA) eingeführt
wurde, entdeckt. Dies zeigt umsomehr, daß diese Probleme nicht aus
Unvermögen seitens der Produktentwickler hervorgehen. Die NSA ist eine
der am weitest fortgeschrittenen Entwickler von Verschlüsselungstechniken
und ist mit der Entwicklung der Verschlüsslungssysteme betraut, die
die wichtigsten und geheimsten Militär- und Staatsgeheimnisse der USA
schützen sollen.
Es stellt sich auch die Frage, wie diese “Trusted
Third Party” organisiert sein soll. Regierungen drängen darauf,
die Rolle der Hinterlegungsstelle und damit die Kontrolle über die
Ver- und Entschlüsselung zu übernehmen. Wie jedes andere Sicherheitssystem
mit menschlichen Elementen, sind die “Trusted Third Parties”
besonders verletzlich, wenn autorisierte Personen ihre Machtposition mißbrauchen.
Ein Einzelner oder eine Gruppe von Mitarbeitern solch einer “Trusted
Third Party”, von Ideologie, Gier oder Erpressung getrieben könnte
leicht die ihnen anvertraute Verantwortung mißbrauchen. Dadurch würden
die Geheimnisse Einzelner aber auch besonders von Unternehmen, ja sogar
von ganzen Nationen gefährdet. In letzter Zeit gibt es immer wieder
Beispiele, wo Einzelne das Vertrauen, das in sie gesetzt wurde, mißbraucht
haben. Man denke nur an die Herkunft mancher Unterlagen die in “Enthüllungsmagazinen”
publiziert werden. Ohne Insiderwissen wäre deren Existenz unmöglich.
Es gibt leider keine Gründe zu glauben, daß “Trusted Third
Parties” mit mehr Erfolg geführt werden können.
Ein weiteres Problem stellt sich angesichts der rasanten
Entwicklung der Onlinemedien und Verschlüsselungstechnologien. Es gibt
bereits heute hunderte von verschiedenen Verschlüsslungsprogrammen.
Einige Millionen Internetuser verwenden heutzutage bereits Verschlüsselungsmechanismen,
sobald sie mit ihrem Webbrowser eine “sichere Webseite” (wie
eine, die nach Kreditkarteninformationen verlangt) aufsuchen. Im Jahr 2000
soll es geschätzte 100 Millionen Internetbenützer geben. Es gibt
-zig Millionen von öffentlich-geheimen Schlüsselpaaren. Die meisten
User verwenden verschiedene Schlüssel für verschiedene Zwecke.
Einige Anwendungen erzeugen diese Schlüsselpaare jedesmal neu, wenn
sie benutzt werden. Die Kosten, um diese Infrastruktur mit diesen Eckzahlen
in einem System zu erfassen, wären enorm.
Aber mit dem alleinigen Aufnehmen dieser Daten ist
es ja nicht getan. Es soll ja die Aufgabe der Entschlüsselung erfüllt
werden! Man muß sich die einzelnen Schritte vergegenwärtigen,
die ein jedes dieser “Key Escrow”-Center durchzuführen
hätte, um seine Aufgabe zu erfüllen:
- Verläßliche Identifikation der anfragenden
Strafverfolgungsbehörde
- Verläßliche Überprüfung der Gerichtsentscheidung,
die das Entschlüsseln genehmigt
- Verläßliche Identifizierung der Zielperson
und der zu entschlüsselnden Daten
- Überprüfung und Einhaltung der genehmigten
Überwachungsdauer
- Heraussuchen des Schlüssels oder anderer zur
Entschlüsselung notwendiger Information
- Die entschlüsselten Daten in das gewünschte
Format zu übertragen
- Sichere, geschützte Übertragung des Klartextes
unter Sicherstellung der Berechtigung des Adressaten
- Gewährleistung der Dokumentation der Überwachung
Jede dieser Aufgaben muß sicher, aber doch in
einer sehr kurzen Zeitspanne durchgeführt werden, um den gewünschten
Anforderungen zu entsprechen. So verlangt zum Beispiel der jüngste
Vorschlag des US Commerce Departements, daß Regierungsanfragen in
2 Stunden, und das rund um die Uhr, beantwortet, respektive in Klartext
gelöst werden müssen.
Daß all die oben erwähnten Anforderungen
seriös nicht in 2 Stunden zu erfüllen sind, liegt auf der Hand.
Eine Krypto-Regulierung mit Key-Escrow wäre im
Kampf gegen Kriminelle jedoch eine stumpfe Waffe: Nicht nur, daß sich
beliebig Daten in unverfänglichen Dateien verstecken lassen (Steganographie),
viel leichter wäre es für “schlaue Gangster", wenn sie ihre
Informationen zunächst mit illegalen Methoden sicher verschlüsseln,
um sie dann noch nach außen hin mit einem unsicheren, staatlich zugelassenen
"Krypto-Umschlag" zu tarnen. Im Strom der immer gleich aussehenden digitalen
Daten könnten solche Manipulationen nicht einmal entdeckt werden, wenn
man alle Kommunikationsvorgänge prophylaktisch überwacht.
Auch die Arbeitsgruppe der österreichischen
Regierung widmete sich diesem Thema und meint dazu:
“Die Anwendung von Verschlüsselungsverfahren
macht aber auch deutlich, daß Technologieeinsatz von der Schaffung
entsprechender rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen abhängt.
Der Aufbau einer organisatorisch-institutionellen Infrastruktur für
die Authentifizierung von Kommunikationspartnern in öffentlichen Netzen
(durch Einführung entsprechender Zertifizierungsdienste) steht in Europa
noch am Anfang. Nichtsdestoweniger sind Überlegungen zu den gesetzlichen
Rahmenbedingungen für ein Netz von "Trusted Third Parties" unter Abwägung
privater und öffentlicher Interessen (etwa hinsichtlich einer möglichen
Rechtspflicht zur Schlüsseloffenlegung im Falle legaler Kommunikationsüberwachung)
voranzutreiben.”
Eine Festlegung der Standpunkte ist in Österreich
offenbar noch nicht erfolgt. Zwar wird hinter den Kulissen bereits an einem
Gesetz zur digitalen Signatur gebastelt [509],
man will sich aber noch nicht festlegen. Der Bericht meint zum Handlungsbedarf
lapidar:
“Rechtliche und organisatorische Fragen zum legalen
Gebrauch von Verschlüsselungsverfahren sind im europäischen Kontext
zu lösen.”
Ein unüberlegter Alleingang Österreichs ist
somit auszuschließen. Vielmehr hat Justizminister Michalek angekündigt,
sich im Zeitraum des österreichischen EU-Vorsitzes (Juli - Dezember
1998) für die Ausarbeitung und Verabschiedung einer EU-Richtlinie für
digitale Signaturen einzusetzen. [510]
Die Europäische Union ist auf diesem Sektor
bereits tätig geworden. Im Oktober 1997 erschien der erste offizielle
Report des “European Internet Forum” [511]
mit dem Titel “Towards A European Framework for Digital Signatures
And Encryption” [512].
Diese “Kommunikation”, die die Generaldirektion XIII im Namen
der gesamten Kommission verfaßt hat und die zur Zeit in einem “Draft”-Stadium
vorliegt, unterscheidet besonders deutlich zwischen digitalen Signaturen,
die stark befürwortet werden und Verschlüsselung zum Schutz der
Privatsphäre, deren Verbot abgelehnt wird. Bezüglich digitaler
Signaturen wird der Aufbau einer Infrastruktur von “Certification
Authorities” (CA) angeregt. Diese Zertifizierungsstellen sollen die
Bindung der digitalen Signaturen an die individuelle Einzelperson garantieren.
[513] Bezüglich
Verschlüsselung und Key Escrow wird der Aufbau von “Trusted Third
Parties” (TTP) abgelehnt. Der funktionelle Unterschied von CAs und
TTPs wird betont, da CAs keinen Zugang zu geheimen Schlüsseln haben.
Der Einsatz und die Technik kryptographischer Produkte wird gelobt und erstmals
werden in einem offiziellen EU-Dokument juristische Argumente gegen Schlüsselhinterlegung
in Europa vorgebracht. Neben einem direkten Verstoß gegen das Grundrecht
auf Privatleben und Datenschutzgesetze [514]
wird auch auf die Richtlinie 83/189/EEC [515]
verwiesen. Diese Richtlinie gebietet Mitgliedsstaaten vor Einführung
verpflichtender technischer Standards diese der Kommission und den anderen
Mitgliedsstaaten mitzuteilen. Falls diese Hindernisse den freien europäischen
Markt behindern, können Sanktionen gegen den betreffenden Staat verhängt
werden.
Deutschlands Wirtschaftsminister Rexrodt forderte
anläßlich der von der EU veranstalteten “Global Information
Network Conference” [516]
in Bonn die Teilnehmer auf, Internetbenutzern leichten Zugriff zu starken
Verschlüsselungstechnologien zu gewähren. [517]
Auch Rexrodt erkannte, daß Internetuser sich nur durch freie Verschlüsselung
gegen die Veränderung und Zerstörung von Daten schützen können.
Deshalb sollte mit aller Kraft versucht werden Kryptographie bekannt zu
machen anstatt deren Verwendung zu blockieren, wie dies in den USA immer
noch geschieht.
Rexrodt steht damit im Widerspruch zur US-amerikanischen
Politik bezüglich des E-Commerce. Diese setzt sich zwar intensiv mit
der Frage der Bitsteuer auseinander, trägt aber sehr wenig zur Förderung
der Datenverschlüsselung bei. Nach derzeitigem Recht ist der Export
von Verschlüsselungsprogrammen aus den USA nur zugelassen, wenn schneller
Zugang zum Klartext der verschlüsselten Daten ohne Zutun und Wissen
des Betroffenen garantiert ist.
Innerhalb der Staaten ist die Verschlüsselung
frei zulässig. Michael Froomkin, Rechtsprofessor an der Universität
Miami meint dazu, “falls beide Häuser des Congresses verpflichtende
Key Escrow Regelungen beschließen, würde dieser Entschluß
sofort bei den Gerichten bekämpft werden." [518]
Solche Überlegungen gibt es bereits. FBI Direktor
Louis Freeh argumentierte anläßlich einer Anhörung vor einem
Unterkomittee des Senats für ein Gesetz, das für jedes Verschlüsselungsprogramm
eine Hintertür zum Klartext verpflichtend vorschreibt. [519]
Dies sei aber nicht die offizielle Haltung der amerikanischen Regierung,
fügte Commerce Departement Undersecretary William Reinsch einige Tage
später hinzu. [520]
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