Eine ganze Reihe von Staaten konnten oder wollten die
Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) nicht unterzeichnen, da ihr
Urheberrecht nicht in Einklang mit den Voraussetzungen eben dieser stand.
Im Rahmen des Entstehens der UNESCO[350]
gab es neue Initiativen, ein internationales Instrument des Urheberrechtsschutzes
zu schaffen, daß auch jenen Staaten Platz bietet, die die RBÜ
nicht erfüllen wollten.[351]
So wurde am 6.9.1952 in Genf das Welturheberrechtsabkommen
von 36 Staaten unterzeichnet, das am 16.9.1955 in Kraft trat. Österreich
trat mit Veröffentlichung des BGBl 1957/108 bei.
Inhaltlich wird es als “Diskontversion” der
RBÜ bezeichnet.[352]
Statt eines Mindestrechtekatalogs verpflichten sich die unterzeichnenden
Staaten zu
ausreichendem und wirksamen Schutz” durch die nationalen Gesetze (Art 1),
der Inländerbehandlung[353] (Art 2) und der
Erfüllung aller nötigen Förmlichkeiten durch Beifügung des Copyrightsymbols mit Person des Rechteinhabers und Erscheinungsdatum (Art 3).
Außerdem wurde noch eine Mindestschutzfrist von
25 Jahren ab Tod des Urhebers vereinbart. Gemeinsam mit der Revision der
Berner Übereinkunft, kam es am 24.1.1971 in Paris auch zur Revision
des WUA, bei der die Schutzfrist[354],
genauso wie der Mindestrechtekatalog erweitert wurde. Auch Österreich
gehört dieser revidierten Fassung an.[355]
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