Frames

Die Frames, auch Fenster genannt, wurden 1996 im Zuge einer neuen Version des Browsers Netscape Navigator eingeführt. Heutzutage ist diese Fenstertechnik sehr häufig am WWW anzutreffen und die meisten Browser können diese auch darstellen. Fenster erlauben Autoren von WWW-Seiten diese Seiten in verschiedene Teile zu trennen und jedem Fenster eigene Eigenschaften zuzuordnen. Abgesehen von beliebigen Größen, Formaten und Hintergründen der Fenster ist es auch möglich in jedem einzelnen Fenster völlig beliebige Inhalte (z.B. Text, Grafiken, Links) darzustellen. Fenster werden häufig benutzt, um einen kleinen Teil der Seite statisch am Bildschirm zu fixieren um darin Überschriften, Inhaltsverzeichnisse oder Steuerknöpfe, die immer gesehen werden sollen, unterzubringen. Der größere andere Teil der Seite stellt dann die eigentlichen Inhalte dar.

Anders als normale Links erlaubt die Fenstertechnik komplette WWW-Seiten in die eigene WWW-Seite einzubinden. Diese erscheinen dann als eigenes Angebot, wobei anders als bei den Inline Links ganze Seiten und nicht nur einzelne Bilder dargestellt werden. Im Location-Anzeigefeld des Browsers scheint aber nur die eigene Seite auf.

Problematisch wird diese Möglichkeit, wenn fremde Seiten mit eigener Werbung oder Logos umgeben werden. So verdient nur der “framende” Programmierer, der “geframte” leistet allerdings die gesamte Arbeit.

Solch ein Fall trat bereits in Österreich auf, der aber außergerichtlich gelöst wurde. [1064]

Der bekannteste Fall dazu ist Washington Post Co. v. Total News Inc., No. 97 Civ. 1190 (SDNY, die Klage wurde am 20. Feb. 1997 eingebracht). [1065] Im Prozeß wurde der Veröffentlicher (publisher) der Webseite www.totalnews.com geklagt, da er auf seiner Webseite hunderte von Links zu News-Networks angeboten hat. Kläger sind unter anderem die Washington Post Co., Time Inc., Cable News Network Inc., Times Mirror Co. und Reuters.

In der Klage wurde unter anderem ausgeführt, daß der Beklagte eine “parasitische Webseite” betreibt, die sich ungerechtfertigterweise die Inhalte der Kläger aneignet, keinen eigenen Inhalt bietet und die Markenrechte der Kläger verletzt.

Zusätzlich zu den eigentlichen inhaltlichen Informationen der Kläger wurde ein Teil des Bildschirms mit Werbebannern gefüllt, ein anderer Teil des Bildes zeigte Links zu anderen Newsservices, die ebenfalls in dem Hauptframe dargestellt werden. Die eigentliche Adresse der inhaltlichen Angebote wurde nicht angezeigt. Man bleibt scheinbar immer bei Totalnews. Es liegt auf der Hand, daß Totalnews für die Werbebanner Geld kassierte, aber keine inhaltliche Leistung bot. Die eigentlichen Newsservices bekamen keine wie immer geartete Entschädigung, ja wurden nicht einmal von den Links verständigt.

Für den Anwender bietet die Seite hingegen einige Vorteile, die sie auch sehr beliebt machte. So muß man nicht mehrere Newsservice-Adressen eingeben, sondern kann mit Hilfe eines Mausklicks die anderen Informationen abrufen. Falls ein Angebot uninteressant erscheint, kann man gleich das nächste abrufen. Genau diese Leichtigkeit die jeweiligen Informationsdienste zu wechseln war diesen Services ein Dorn im Auge.

Eine gerichtliche Entscheidung wird es auch in diesem Fall nicht geben. Sechs Monate nach Klagseinbringung schlossen die Parteien einen Vergleich, der es Totalnews zwar gestattet (mit Hilfe des juristischen Konstruktes einer “Linking-Licence” [1066]) Links auf die Seiten der Kläger zu setzen, diese dürfen aber nicht in Frames sondern nur in neuen Seiten (ohne Werbung von Totalnews) angezeigt werden. [1067]

Solch Linking-Licences können beispielsweise mit dem Juno E-Mail-Service eingegangen werden. Nachdem man Name, Adresse und linkende WWW-Seite angegeben hat, akzeptiert man mittels Mausklick auf der Homepage [1068] des Unternehmes verschiedenste Verpflichtungen, beispielsweise:

  1. You must include the following notice on any Internet page you create that includes the Link or the Link Logo: "Juno and the Juno Logo are licensed trademarks of D. E. Shaw & Co., L.P. and/or Juno Online Services, L.P." This Agreement gives you no rights to any intellectual property of D. E. Shaw & Co., L.P. or Juno, and in particular, no right to distribute Juno software.

und bekommt dafür das Recht, auf die Grundseite des WWW-Angebots des Unternehmens zu linken und dabei ein vorgegebenes Logo zu verwenden.

Die Gefahr, wegen unlauterem Wettbewerb auf Grund von Verwendung von Inline Grafiken und Fenstertechnik in Anspruch genommen zu werden ist noch höher als bei einfachen Links. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  1. Der Inhalt des “gelinkten” Fensters wird unter der gleichen Internetadresse wie die ganze Seite angezeigt.

  2. Der Betrachter wird nicht direkt zur neuen Seite verbunden, sondern die alte Verbindung bleibt aufrecht.

  3. WWW Autoren können wählen, welche Elemente einer anderen Seite sie in ihre eigene aufnehmen; die Gefahr, diese Elemente aus dem Zusammenhang zu reißen und eventuelle Werbung zu umgehen liegt auf der Hand.

  4. Diese 2 Arten von Links werden automatisch ausgeführt sobald die linkende Seite aufgerufen wird und können nicht so leicht vom ursprünglichen Inhalt unterschieden werden.

Als mögliche Anspruchsgrundlage, sich gegen das Linken in Frames zu wehren, kommt § 1 (wettbewerbswidrige Ausbeutung fremder Leistung) UWG in Frage. Ein generelles Verbot ders Ausnutzens fremder Leistung zur Stärkung der eigenen Wettbewerbsposition kommt allerdings nicht in Betracht. Denn jedenfalls heute ist es ausgeschlossen, irgendeiner sinnvollen Arbeit nachzugehen, ohne dabei auf fremder Leistung aufzubauen. [1069] Wenn aber der fremde Inhalt einer Webseite, mit dessen Betreiber der Unternehmer im Wettbewerb steht, ohne inhaltliche Hinweise oder Gegenleistung [1070] mittels Frame-Technik [1071] “glatt übernommen” [1072] wird, wird man doch von einer Ausbeutung der fremden Leistung sprechen können.

Die Übernahme erspart eigene Aufwendungen und der Erbringer der Leistung wird um die Früchte seiner Arbeit gebracht. Fehlt ein Hinweis, daß die gezeigte Fensterseite nicht dem Angebot der ursprünglichen WWW-Seite entspringt, würde die vom Konkurrenten mit möglicherweise hohem Aufwand ins Netz gestellte Seite als Angebot der Fensterseite gesehen werden.

Auch das Markenrecht kann zur Anwendung kommen. Wenn nicht darauf hingewiesen wird, daß der Inhalt des Frames vom Mitbewerber stammt und der Eindruck erweckt wird, daß sich dessen Inhalt auf das eigene Angebot bezieht, ist § 12 MaSchG zu prüfen. Dieser verbietet die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung eines anderen Unternehmens (wobei von der gleichen Branche nicht die Rede ist , vgl. ”Niemand”). In diesem Fall ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob eine kennzeichenmäßige Verwendung der fremden Bezeichnung für eigene Waren oder Dienstleistungen vorliegt.

Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sind Schadenersatz- und andere Ansprüche aus Unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Die Bestimmung knüpft damit nicht an die Handlung selbst, sondern an deren Auswirkung auf den Markt an. Wenn also wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den österreichischen Markt herbeigeführt durch das Internetangebot des ausländischen Konkurrenten bewiesen werden können, kommt das österreichische UWG zur Anwendung.


[1064] Nähere Informationen im Internet unter http://www.vlbg.at/links/yahoo.htm
[1065] Nähere Informationen zu diesem Fall im internet unter http://www.afss.com/sis/totalnews.htm; Viele allgemeine Informationen zu diesem Thema auf der “Link Controversy Page” von Stefan Bechtold im Internet unter http://www.jura.uni-tuebingen.de/~s-bes1/lcp.html
[1066] Ein Beispiel solch einers Internet Link License Agreement ist das des Juno E-Mail-service, im Internet unter http://www.juno.com/linklicense.html
[1067] TotalNews, publishers settle suit, Nick Wingfield, 5.6.1997, CNet, im Internet unter
http://www.news.com/News/Item/0,4,11272,00.html
[1068] http://www.juno.com/linklicense.html
[1069] Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 33 Rn 64
[1070] OGH ÖBl 1994, S. 217
[1071] “wenn das Nachgeahmte mittels beliebiger Technik kopiert oder abgeschrieben wird”, OGH, ÖBl 1995, S. 116
[1072] Koppensteiner, Wettbewerbsrecht, § 33 Rn 68
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