Die Frames, auch Fenster genannt, wurden 1996 im Zuge
einer neuen Version des Browsers Netscape Navigator eingeführt. Heutzutage
ist diese Fenstertechnik sehr häufig am WWW anzutreffen und die meisten
Browser können diese auch darstellen. Fenster erlauben Autoren von
WWW-Seiten diese Seiten in verschiedene Teile zu trennen und jedem Fenster
eigene Eigenschaften zuzuordnen. Abgesehen von beliebigen Größen,
Formaten und Hintergründen der Fenster ist es auch möglich in
jedem einzelnen Fenster völlig beliebige Inhalte (z.B. Text, Grafiken,
Links) darzustellen. Fenster werden häufig benutzt, um einen kleinen
Teil der Seite statisch am Bildschirm zu fixieren um darin Überschriften,
Inhaltsverzeichnisse oder Steuerknöpfe, die immer gesehen werden sollen,
unterzubringen. Der größere andere Teil der Seite stellt dann
die eigentlichen Inhalte dar.
Anders als normale Links erlaubt die Fenstertechnik
komplette WWW-Seiten in die eigene WWW-Seite einzubinden. Diese erscheinen
dann als eigenes Angebot, wobei anders als bei den Inline Links ganze Seiten
und nicht nur einzelne Bilder dargestellt werden. Im Location-Anzeigefeld
des Browsers scheint aber nur die eigene Seite auf.
Problematisch wird diese Möglichkeit, wenn fremde
Seiten mit eigener Werbung oder Logos umgeben werden. So verdient nur der
“framende” Programmierer, der “geframte” leistet
allerdings die gesamte Arbeit.
Solch ein Fall trat bereits in Österreich auf,
der aber außergerichtlich gelöst wurde. [1064]
Der bekannteste Fall dazu ist Washington Post Co. v.
Total News Inc., No. 97 Civ. 1190 (SDNY, die Klage wurde am 20. Feb. 1997
eingebracht). [1065]
Im Prozeß wurde der Veröffentlicher (publisher) der Webseite
www.totalnews.com geklagt, da er auf seiner Webseite hunderte von Links
zu News-Networks angeboten hat. Kläger sind unter anderem die Washington
Post Co., Time Inc., Cable News Network Inc., Times Mirror Co. und Reuters.
In der Klage wurde unter anderem ausgeführt, daß
der Beklagte eine “parasitische Webseite” betreibt, die sich
ungerechtfertigterweise die Inhalte der Kläger aneignet, keinen eigenen
Inhalt bietet und die Markenrechte der Kläger verletzt.
Zusätzlich zu den eigentlichen inhaltlichen Informationen
der Kläger wurde ein Teil des Bildschirms mit Werbebannern gefüllt,
ein anderer Teil des Bildes zeigte Links zu anderen Newsservices, die ebenfalls
in dem Hauptframe dargestellt werden. Die eigentliche Adresse der inhaltlichen
Angebote wurde nicht angezeigt. Man bleibt scheinbar immer bei Totalnews.
Es liegt auf der Hand, daß Totalnews für die Werbebanner Geld
kassierte, aber keine inhaltliche Leistung bot. Die eigentlichen Newsservices
bekamen keine wie immer geartete Entschädigung, ja wurden nicht einmal
von den Links verständigt.
Für den Anwender bietet die Seite hingegen einige
Vorteile, die sie auch sehr beliebt machte. So muß man nicht mehrere
Newsservice-Adressen eingeben, sondern kann mit Hilfe eines Mausklicks die
anderen Informationen abrufen. Falls ein Angebot uninteressant erscheint,
kann man gleich das nächste abrufen. Genau diese Leichtigkeit die jeweiligen
Informationsdienste zu wechseln war diesen Services ein Dorn im Auge.
Eine gerichtliche Entscheidung wird es auch in diesem
Fall nicht geben. Sechs Monate nach Klagseinbringung schlossen die Parteien
einen Vergleich, der es Totalnews zwar gestattet (mit Hilfe des juristischen
Konstruktes einer “Linking-Licence” [1066])
Links auf die Seiten der Kläger zu setzen, diese dürfen aber nicht
in Frames sondern nur in neuen Seiten (ohne Werbung von Totalnews) angezeigt
werden. [1067]
Solch Linking-Licences können beispielsweise mit
dem Juno E-Mail-Service eingegangen werden. Nachdem man Name, Adresse und
linkende WWW-Seite angegeben hat, akzeptiert man mittels Mausklick auf der
Homepage [1068]
des Unternehmes verschiedenste Verpflichtungen, beispielsweise:
You must include the following notice on any Internet page you create that includes the Link or the Link Logo: "Juno and the Juno Logo are licensed trademarks of D. E. Shaw & Co., L.P. and/or Juno Online Services, L.P." This Agreement gives you no rights to any intellectual property of D. E. Shaw & Co., L.P. or Juno, and in particular, no right to distribute Juno software.
und bekommt dafür das Recht, auf die Grundseite
des WWW-Angebots des Unternehmens zu linken und dabei ein vorgegebenes Logo
zu verwenden.
Die Gefahr, wegen unlauterem Wettbewerb auf Grund von
Verwendung von Inline Grafiken und Fenstertechnik in Anspruch genommen zu
werden ist noch höher als bei einfachen Links. Dafür gibt es mehrere
Gründe:
Der Inhalt des “gelinkten” Fensters wird unter der gleichen Internetadresse wie die ganze Seite angezeigt.
Der Betrachter wird nicht direkt zur neuen Seite verbunden, sondern die alte Verbindung bleibt aufrecht.
WWW Autoren können wählen, welche Elemente einer anderen Seite sie in ihre eigene aufnehmen; die Gefahr, diese Elemente aus dem Zusammenhang zu reißen und eventuelle Werbung zu umgehen liegt auf der Hand.
Diese 2 Arten von Links werden automatisch ausgeführt sobald die linkende Seite aufgerufen wird und können nicht so leicht vom ursprünglichen Inhalt unterschieden werden.
Als mögliche Anspruchsgrundlage, sich gegen das
Linken in Frames zu wehren, kommt § 1 (wettbewerbswidrige Ausbeutung
fremder Leistung) UWG in Frage. Ein generelles Verbot ders Ausnutzens fremder
Leistung zur Stärkung der eigenen Wettbewerbsposition kommt allerdings
nicht in Betracht. Denn jedenfalls heute ist es ausgeschlossen, irgendeiner
sinnvollen Arbeit nachzugehen, ohne dabei auf fremder Leistung aufzubauen.
[1069] Wenn
aber der fremde Inhalt einer Webseite, mit dessen Betreiber der Unternehmer
im Wettbewerb steht, ohne inhaltliche Hinweise oder Gegenleistung [1070]
mittels Frame-Technik [1071]
“glatt übernommen” [1072]
wird, wird man doch von einer Ausbeutung der fremden Leistung sprechen können.
Die Übernahme erspart eigene Aufwendungen und
der Erbringer der Leistung wird um die Früchte seiner Arbeit gebracht.
Fehlt ein Hinweis, daß die gezeigte Fensterseite nicht dem Angebot
der ursprünglichen WWW-Seite entspringt, würde die vom Konkurrenten
mit möglicherweise hohem Aufwand ins Netz gestellte Seite als Angebot
der Fensterseite gesehen werden.
Auch das Markenrecht kann zur Anwendung kommen. Wenn
nicht darauf hingewiesen wird, daß der Inhalt des Frames vom Mitbewerber
stammt und der Eindruck erweckt wird, daß sich dessen Inhalt auf das
eigene Angebot bezieht, ist § 12 MaSchG zu prüfen. Dieser verbietet
die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen mit dem Namen, der Firma
oder der besonderen Bezeichnung eines anderen Unternehmens (wobei von der
gleichen Branche nicht die Rede ist , vgl. ”Niemand”). In diesem
Fall ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob
eine kennzeichenmäßige Verwendung der fremden Bezeichnung für
eigene Waren oder Dienstleistungen vorliegt.
Gemäß § 48 Abs 2 IPRG sind Schadenersatz-
und andere Ansprüche aus Unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates
zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt. Die Bestimmung
knüpft damit nicht an die Handlung selbst, sondern an deren Auswirkung
auf den Markt an. Wenn also wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den
österreichischen Markt herbeigeführt durch das Internetangebot
des ausländischen Konkurrenten bewiesen werden können, kommt das
österreichische UWG zur Anwendung.