Verwendung von Endgeräten

Eine besonders interessante Bestimmung im Zusammenhang mit der Verwendung von Endgeräten auf dem Internet ist § 75 TKG. Die hier zu behandelnden Bestimmungen lauten:

§ 75. (1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Als mißbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.
(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

Um den Sinn dieser Vorschrift zu verstehen, ist zuerst die Bedeutung des Wortes “Endgerät” zu klären.

Der Begriff wird in § 3 Z 2 definiert:

“Endgerät” eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll ;

Weiters ist die Definition des “Netzabschlußpunktes” (§ 3 Z 6) und des “öffentlichen Telekommunikationsnetzes” (§ 3 Z 9) zu klären.

“Netzabschlußpunkt”: alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind .

“öffentliches Telekommunikationsnetz”: die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird .

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