Eine besonders interessante Bestimmung im Zusammenhang
mit der Verwendung von Endgeräten auf dem Internet ist § 75 TKG.
Die hier zu behandelnden Bestimmungen lauten:
§ 75. (1) Funkanlagen und
Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden.
Als mißbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die
öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet
oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung
anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den
internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem
bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben,
soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um
eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter,
welche lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten
nicht als Inhaber.
(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden,
daß keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
erfolgen.
(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete
Endgeräte dürfen weder mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz
verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
Um den Sinn dieser Vorschrift zu verstehen, ist zuerst
die Bedeutung des Wortes “Endgerät” zu klären.
Der Begriff wird in § 3 Z 2 definiert:
“Endgerät” eine Einrichtung, die
unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz
zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll
;
Weiters ist die Definition des “Netzabschlußpunktes”
(§ 3 Z 6) und des “öffentlichen Telekommunikationsnetzes”
(§ 3 Z 9) zu klären.
“Netzabschlußpunkt”: alle physischen
Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang
zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich
sind .
“öffentliches Telekommunikationsnetz”:
die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten
Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem
oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter
anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste
genutzt wird .