Wie gezeigt, ist es bezüglich der derzeitigen
Gesetzeslage nach wie vor nicht unumstritten möglich, die digitale
Werkvermittlung unter ein bestimmtes Verwertungsrecht einzuordnen. Diese
Einordnung ist aber die Grundlage des urheberrechtlichen Schutzes. Im Ergebnis
findet meist eine Vervielfältigung auf Distanz statt [775],
der im Bezug auf das Internet eine öffentliche Wiedergabe vorausgeht.
[776] Diese
Einordnung wird bei Annahme und Umsetzung des Entwurfs der EU Richtlinie
zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft
[777] auch
Eingang in die europaweite Rechtslage finden.
Mit Hilfe des Internets ist eine Identifizierung der
jeweiligen Betrachter aber leicht geworden. Sei es mit User-Ids oder digitalen
Signaturen, der Urheber kann sich über die Identität der Benutzer
seines Werkes sicher sein. Er könnte ja einen kleinen Teil seines Werkes
frei zur Verfügung stellen, so zu sagen als “Lockangebot”,
den Rest nur nach Identifizierung.
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