Resümee und Ausblick hinsichtlich der Verwertungsrechte

Wie gezeigt, ist es bezüglich der derzeitigen Gesetzeslage nach wie vor nicht unumstritten möglich, die digitale Werkvermittlung unter ein bestimmtes Verwertungsrecht einzuordnen. Diese Einordnung ist aber die Grundlage des urheberrechtlichen Schutzes. Im Ergebnis findet meist eine Vervielfältigung auf Distanz statt [775], der im Bezug auf das Internet eine öffentliche Wiedergabe vorausgeht. [776] Diese Einordnung wird bei Annahme und Umsetzung des Entwurfs der EU Richtlinie zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft [777] auch Eingang in die europaweite Rechtslage finden.

Mit Hilfe des Internets ist eine Identifizierung der jeweiligen Betrachter aber leicht geworden. Sei es mit User-Ids oder digitalen Signaturen, der Urheber kann sich über die Identität der Benutzer seines Werkes sicher sein. Er könnte ja einen kleinen Teil seines Werkes frei zur Verfügung stellen, so zu sagen als “Lockangebot”, den Rest nur nach Identifizierung.


[775] Schwarz, Recht im Internet, 3-2.2, S 16, 17
[776] aA Blocher, Der Schutz von Software, S 99, der für eine Zuordnung zum Verwertungsrecht der Sendung plädiert.
[777] siehe dazu unter Entwurf der Richtlinie zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft COM (97)628
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