Fernabsatzgesetz

von Mag. Ulli Sehrschön

  • Geltung
  • Informationspflichten
  • Rücktrittsrecht
  • Das Fernabsatzgesetz (BGBl. I Nr. 185/1999) schreibt dem Unternehmer gewisse Informationspflichten vor und räumt den Konsumenten ein Rücktrittsrecht von sieben Werktagen ein. Es tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

    Geltung

    Es gilt für alle Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (beispielsweise alle öffentlichen Dienste des Internets, Telefon, Teleshopping und alle Arten von Drucksachen). Das bedeutet, daß ein persönlicher Kontakt von Angesicht zu Angesicht vor Vertragsschluß die Geltung des Fernabsatzgesetzes ausschließt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung für Verträge:

    • über Finanzdienstleistungen
    • über den Bau und den Verkauf von Immobilien
    • die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden

    und Versteigerungen.

    Der Unternehmer muß sich dabei eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedienen zum Beispiel Bestellung via Homepage und Auslieferung via Post bzw. Zustellungsdienst.

    Informationspflichten

    Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

     

    1) Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
    2) Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
    3) Den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
    4) allfällige Lieferkosten,
    5) Die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
    6) Das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f,
    7) Die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
    8) Die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
    9) Die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

    Diese Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise zur Verfügung stehen und sollten daher in keiner Homepage fehlen.

    Zusätzlich muß dem Verbraucher noch bis zur Erfüllung des Vertrages eine schriftlichen Bestätigung erteilt werden. Dies kann auch auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger (z.B. Email oder CD) geschehen. (Diese Informationspflicht gilt nicht für termingebundene Freizeit-Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken und Verträge über Hauslieferungen. Sie sind auch nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.)

    Diese Bestätigung muß die Informationen 1 bis 6 und

    • Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in § 5f Z 1 genannten Fälle,
    • die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
    • Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen
    • bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen

    enthalten.

    Kommt der Unternehmer dieser Informationspflicht nicht nach, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab Erfüllung bzw. bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluß.

    Die auf europäischer Ebene beschlossene „E-Commerce-Richtlinie" schreibt noch weitere Informationsverpflichtungen für kommerzielle Internethomepages vor. Die Richtlinie muß allerdings erst in nationales Recht umgesetzt werden.

    Rücktrittsrecht

    Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

    Es besteht kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über

    • Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird,
    • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluß hat, abhängt,
    • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde,
    • Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
    • Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
    • Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).

    Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, zu zahlen. An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.

    Tritt der Verbraucher von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag.

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