Hyper-Links

Hypertext Reference (HREF) Links sind die einfachste und häufigste Form der Querverweisungen im WWW. Ein Link besteht meist aus einem Text, der sich in der Farbe vom restlichen Text abhebt und zusätzlich unterstrichen ist. Er dient meist ähnlichen Zwecken wie Fußnoten und gibt nähere Informationen zu dem unterstrichenen (“gelinkten”) Text wieder. Als Anwender muß man aber nicht nach den zusätzlichen Informationen suchen, sondern ein Mausklick genügt und man befindet sich auf der “gelinkten” Homepage, wobei die linkende Homepage normalerweise verlassen wird.

Die augenscheinlichste Frage ist: ”Darf man das?” Kann sich der Hersteller der “gelinkten” Seite dagegen wehren?

Dabei hilft es, die Geschichte des WWW und dessen Erfolgsrezept zu beleuchten. Der Erfinder des WWW, Tim Berners-Lee [1038], erarbeitete während der 80er Jahre ein Konzept [1039], mittels dem die direkte Verknüpfung von Dokumenten möglich sein sollte. [1040] Zu Beginn der 90er Jahre wurde begonnen, dieses Konzept in die Wirklichkeit umzusetzen. Im Februar 1993 kam der erste WWW-Browser auf den Markt. Er zeichnete sich durch einfachste Bedienbarkeit und vor allem der Umsetzung des Konzepts von Berners-Lee aus, nämlich der direkten Zugriffsmöglichkeit auf alle Dokumente, die auf WWW-Servern abgelegt wurden. Der große Unterschied zu früheren Internetanwendungen wie Gopher bestand darin, daß nicht erst die gesamte Baumstruktur des Servers durchlaufen werden mußte, sondern jedes abgelegte Dokument eine eigene Netzadresse hatte und so direkt aufgerufen werden konnte. Dies ermöglichte auch dem absoluten Internetlaien das einfache Abrufen von Dokumenten mittels eines Mausklicks.

Dies war anfangs sicher das Erfolgsgeheimnis des WWW, umsomehr da sich die damaligen WWW-Seiten durch einfachsten Aufbau und hauptsächlich Textinhalte auszeichnete. Die Überflutung mit Grafik- und Werbeelementen in kommerziellen Homepages begann erst ab 1995. Das “Benehmen” am WWW regelte damals ein freiwilliger Verhaltenskodex, auch “Netiquette” [1041] genannt. Dieser enthält zwar keine Regeln über das “Linken”, es wurde aber allgemein begrüßt, wenn Links auf die eigene WWW-Seite gesetzt wurden. Die Inhalte, die sich zu dieser Zeit am WWW befanden, waren ja meist wissenschaftlicher Art oder trugen zur Unterhaltung bei. Wenn ein Link auf die eigene Seite gesetzt wurde, trägt dies schließlich zur weiteren Bekanntmachung des eigenen Webangebots bei, und die Information des Webangebotes ist ja für die Öffentlichkeit bestimmt. Wenn dies nicht der Fall wäre, gäbe es ja keinen Grund am WWW zu veröffentlichen, sondern man kann seine Information ja lokal auf der Festplatte behalten. Es wurde also quasi eine konkludente Einwilligung mit dem Inhalt vorausgesetzt, daß das “Linken” auf eigene Seiten erlaubt, ja geradezu erwünscht war.

Dies änderte sich erst, als anfangs die Computer-, später auch andere Unternehmen, die Möglichkeiten und Wachstumschancen des Internets erkannten. Seitdem wurde die Bedeutung der “Netiquette” in den Hintergrund gedrängt und die Klage bei Gericht über Streitigkeiten am Internet wurde “modern”.

Einer der ersten Fälle im deutschen Sprachraum zum Recht der Links ist der Fall Marquardt. Die Ex-Vize-PDS-Parteivorsitzende Angela Marquardt hatte auf ihrer Homepage zusammen mit einer distanzierenden Erklärung einen Link auf das Webangebot der Zeitschrift “radikal" gesetzt. Darin wurde unter anderem eine Anleitung zur Sabotage von Atommülltransporten veröffentlicht. Der Online-Dienst CompuServe hatte darauf ihre Homepage gelöscht, doch ein englischer Provider gewährte ihr ein neues virtuelles Heim. Anfang 1997 erhob die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage [1042] wegen Beihilfe zu einer strafbaren Handlung, nachdem ihr die Generalbundestaatsanwaltschaft den Fall übertragen hatte. [1043]

Der vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten verhandelte Fall ist mit einem Freispruch beendet worden. Aber mit diesem Urteil [1044] im ersten deutschen Hyperlink-Verfahren wurde zur möglichen Strafbarkeit von Hyperlinks nichts gesagt. Es war vielmehr die vor Gericht nicht bewiesene Kenntnis Frau Marquardts von den in der Anklage genannten verbotenen Texten, die den Freispruch zugunsten der Angeklagten begründeten. [1045]

In dem Urteil bleiben viele Fragen offen: Ist der Inhaber einer Webseite, die einen Link auf eine andere Webseite beinhaltet, für rechtsverletzendes Material auf der anderen Seite verantwortlich? Gibt es eine Verpflichtung, die gelinkte Seite auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen? Welche Standards sollen bei solch einer Überprüfung angelegt werden? [1046] Wie ist die Rechtmäßigkeit des Links zu beurteilen, nachdem sich der Inhalt der gelinkten und geprüften Seite nach einer Zeit ändert?

Nach Ansicht des Autors ist das Setzen eines Hyperlinks grundsätzlich nicht rechtswidrig und auch nicht als Beihilfe zu einer strafbaren Handlung zu verstehen. Ein Hyperlink ist vielmehr mit einer elektronischen Fußnote zu vergleichen, da bei Betätigen des Links die linkende Seite verlassen wird und nur noch die gelinkte Seite sichtbar ist. Dieses Verlassen der linkende Seite ist wichtig. Wenn nämlich nur ein Teil des Bildschirms (Frame, siehe unter 8.3 Frames) die gelinkte Information darstellt, der andere Teil der ursprünglichen Seite aber gleichbleibt, könnte man annehmen, der Gestalter der ursprünglichen Seite stellt die Information selbst zur Verfügung oder identifiziert sich zumindest damit. Da sich aber bei Betätigung eines normalen Hyperlinks auch die Internetadresse im Anzeigefenster des Browsers ändert, ist für jeden Benutzer ersichtlich, daß es sich um ein neues, anderes Angebot handelt. Nur der direkte Gestalter des Angebots ist für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich. Wenn dies nicht so wäre, würde sich jeder Suchmaschinen-Betreiber, der Links zu eventuell strafbaren Inhalten wie “radikal” aufnimmt, strafbar machen. Aber nicht nur die Suchmaschinenbetreiber wären betroffen. Denn wenn der Link von der Seite von Marquardt zu “radikal” strafbar wäre, wäre auch ein Link von der Homepage der PDS auf Marquardts Seite strafbar. Weiters würde sich dann der Webmaster des deutschen Bundestags strafbar machen, da von dort auch ein Link zur PDS-Homepage führt. Wenn die Seite des Bundestags wegen der Aufnahme eins Links strafbar wäre, wäre jeder Seite, die auf die Seite des Bundestags linkt, unzulässig. Jeder Inhaber einer WWW-Seite würde sich mittelbar strafbar machen und die gesamte Nutzung des WWW müßte in dem Land, in dem Links verboten sind, eingestellt werden. Nicht nur wegen der wirtschaftlichen Bedeutung wäre dies unzumutbar. Es kann auch dem Betreibern von Homepages nicht zugemutet werden, ständig den Inhalt aller von ihnen gelinkten Seiten, der sich ja stündlich und ohne Wissen des Betreibers der linkenden Homepage ändern kann, zu überprüfen. Dies erkennt auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Fall “Marquardt/radikal” [1047]: “Wollte man daneben für eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Inhärenz [1048] an das Unterlassen einer regelmäßigen Überprüfung des eigenen Links anknüpfen, würde sich zunächst die Frage stellen, in welchen Zeitabständen eine solche Überprüfung zu fordern wäre, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führte.”

Das bedeutet aber nicht, daß das Setzen eines Links nie strafbar ist. Es ist auf den Zusammenhang, in dem der Link verwendet wird, abzustellen. Als Beispiel seien strafbare Handlungen gegen die Ehre angeführt: “Diese Person (wobei das Wort “Person” einen Link auf eine private Homepage beinhaltet) lügt, belästigt meine Frau mit unsittlichen Anrufen, hat mein Haustier vergiftet und ist ein vorbestrafter Verbrecher.” Gerade durch den Link wird die allgemeine Aussage zu einer individualisierbaren Beleidigung. Diesbezüglich ist in Deutschland auch bereits ein Urteil [1049] des Landgerichts Hamburg ergangen, das aber von einem anderen Sachverhalt ausgeht, da die beleidigende Äußerung nicht durch den Link erfolgte, sondern in der gelinkten Seite. Das, nach Ansicht des Autors verfehlte Urteil stellt fest, daß der Beklagte dadurch, daß er einen sog. Link auf eine bestimmte, fremde Webpage in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der fremden Homepage gemachten ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen macht. Genau dieses zueigen machen findet aber nach Ansicht des Autors durch einen bloßen Hyperlink nicht statt. Der Hyperlink ist im Gegensatz zu Frames oder Inlinelinks vielmehr der Verweis zu einem fremden Inhalt ähnlich einer Fußnote. Der Beklagte, der schon vor Prozeßbeginn eine Unterlassungerklärung abgegeben und den Link gelöscht hatte [1050], wurde zu einer Schadenersatzzahlung von 40.000 DM verurteilt.

Falls das WWW zu Zwecken des Wettbewerbs genutzt wird, kann auch ein einfacher Link zu Ansprüchen nach dem UWG führen. Als Beispiel sei ein Link zu einem Konkurrenten mit dem Text “Klicken Sie hier, um unsere Produkte zu sehen” genannt. Nach brennender wird dieses Problem bei “Frames” (siehe eben da).

Je mehr Links zu fremden Angeboten gesetzt werden, je dichter dieses weltweite Netz durch Links geknüpft wird, desto mehr direkte Zugangsmöglichkeiten gibt es zu Inhalten, für die der Urheber eine direkte Zugangsmöglichkeit nicht geplant oder gewollt hat. So werden dem Besucher vor der eigentlich gewünschten Information manchmal noch Werbungen, Erklärungen, Urheberrechtsvermerke oder Benutzerbedingungen präsentiert. Diese legitimen Interessen des Urhebers werden durch Links von fremden Seiten auf die eigentliche Information konterkariert. Andererseits führt diese Art von spezifischen Links, auch “deep links” genannt, zu einer besseren Qualität der Links. So ist der Benutzer eines kommentierten Links daran interessiert, exakt zu der beschriebenen Information zu gelangen und nicht erst von der Startseite aus mühsam nach der beschriebenen Seite im manchmal sehr großen Angebot suchen zu müssen. Wenn der Informationsanbieter kein Interesse an diesen tiefergehenden Links hat, bieten sich technische Lösungen an, die solch Zugriffe verhindern. [1051]

Außerdem sollte darauf geachtet werden, daß Link sammlungen auch dem Urheberrecht als eigene geistige Schöpfung unterfallen können. Jeder, der selbst schon solche Seiten erstellt hat weiß, daß es einer gewissen geistigen Anstrengung bedarf, Links auszuwählen, zu kommentieren , zu aktualisieren und in ein für den Besucher attraktives und übersichtliches System zu bringen. Gut gepflegte Linkseiten können deshalb unter den urheberrechtlichen Schutz der Sammelwerke fallen. Nichts desto weniger trifft man hin und wieder auf identische Linksammlungen, die potentielle Urheberrechtsverletzungen sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Der OGH hat in seiner Entscheidung “Stichwörterverzeichnis” [1052] einem Stichwörterverzeichnis einer Gesetzesausgabe in seiner Gesamtheit urheberrechtlichen Schutz zuerkannt. Aus der Begründung des OGH: Die Anlegung eines solchen Sachregisters beschränkt sich nicht auf eine routinemäßige, juristisch-handwerkliche Tätigkeit, sondern erfordert die genaue Kenntnis und die gedankliche Durchdringung des gesamten Inhaltes der Gesetzesvorschriften und vor allem auch der ihnen zugeordneten Anmerkungen. sie ist in Wahrheit eine mühsame und viel Sorgfalt erfordernde Fortsetzung der der Verfassund der Anmerkungen zugrunde liegenden Tätigkeit.

Auch die Anwendung der neuen Bestimmungen des Abschnittes VIb im UrhG über den Schutz von Datenbanken sind in Erwägung zu ziehen. So wurde z.B. auf der Homepage des Orac-Verlages eine Datenbank mit Links zu juristischen Angeboten im Internet eingerichtet. Jeder Interessierte kann dort die gesamte Datenbank gratis durchsuchen und die Suche zusätzlich nach den verschiedensten Kriterien einschränken.

Da die meisten neuen Dienstleistungen ausgehend von einer elektronischen Datenbank vermittelt werden, stellt die Datenbankrichtlinie [1053] einen Grundpfeiler des europäischen Schutzes von geistigen Eigentum unter den Bedingungen der neuen Technologien dar. Zur Frage einer Erschöpfung des Schutzrechts der Datenbank stellt der Erwägungsgrund 33 der RL klar, daß sich bei Online-Datenbanken sich diese Frage nicht stellt, da sie in den Dienstleistungsbereich fallen. Dies gelte auch in Bezug auf ein physisches Vervielfältigungsstück einer solchen Datenbank, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurde. Anders als im Fall der CD-ROM, bei der das geistige Eigentum an ein physisches Trägermedium gebunden ist, stellt jede Online-Leistung nämlich eine Handlung dar, die, sofern das Urheberrecht dies vorsieht, genehmigungspflichtig ist. [1054]

In Umsetzung der Datenbankrichtlinie ist am 1.1.1998 eine Novelle zum Urheberrechtsgesetz [1055] in Kraft getreten. Wie schon im Abschnitt 3.3.6.2 erwähnt, werden einerseits Datenbankwerke als als Sammelwerke (§ 6 UrhG) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind [1056], andererseits genießen Datenbank den Schutz nach Abschnitt IIa (§ 76c ff UrhG), wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war. [1057]

Für den Inhaber der Urheberrechte [1058] von Datenbankwerken gelten die im UrhG aufgezählten Verwertungsrechte, nämlich die Kontrolle über Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und Verleihung, Ausstellung, Sendung und Vorführung. [1059]

Dem Inhaber des Sui-generis-Schutzrechtes von Datenbanken steht das Recht zu, die ganze Datenbank oder wesentliche Teile derselben zu vervielfältigen, zu bearbeiten, durch Rundfunk zu senden oder öffentlich wiederzugeben (§ 76d UrhG). [1060] Das Urheberrecht an einem Datenbankwerk und das Schutzrecht an einer Datenbank sind voneinander völlig unabhängig. [1061]

Bezüglich des Schutzes von Linksammlungen ist vordergründig darauf abzustellen, ob die Linkliste in Form eines einzigen HTML-Dokuments vorliegt oder ob die Webseite ein Suchergebnises aus einer Datenbank darstellt. Im Fall eines einzigen, wenn auch sehr umfangreichen Dokuments liegt keine Datenbank vor, da § 40f Abs. 1 Datenbanken als Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen definiert, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Trotzdem kann die HTML-Seite als Sammelwerk (§ 6 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein.

Wenn die Linkliste aus einem Datenbankwerk generiert wird, ist es untersagt, die Struktur und Gestaltung der Datenbank, als jene Elemente, in denen der kreative Beitrag wirksam wird, auszunutzen. Liegt nur eine nach dem Sui-generis-Recht geschützte Datenbank vor, ist die Entnahme, dh die Übertragung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile der Datenbank, und die Weiterverwendung, worunter jede Art der öffentlichen Verfügbarmachung verstanden wird, verboten.


[1038] Nähere Information zu Tim Berners-Lee im Internet unter http://www.w3.org/People.html#BernersLee
[1039] Zusammenfassung des WWW von Tim Berners-Lee aus dem Jahre 1992 am Internet unter http://www.w3.org/Summary.html
[1040] A Little History of the World Wide Web, im Internet unter http://www.w3.org/History.html
[1041] Die deutsche Übersetzung der “Netiquette” findet sich unter http://www.ping.at/guides/netmayer/netmayer.html
[1042] Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin findet sich im Internet unter http://www.yi.com/home/MarquardtAngela/radihtm1.htm
[1043] Für die Staatsanwälte ist die Argumentation Marquardts reine “Seiltänzerei". Die Distanzierungen seien nichts wert, denn der Link ist bereits “die Möglichkeit an sich", zu dem inkriminierten Schriftstück zu gelangen. Wieviele Links dahinter noch angeklickt werden müssen, um direkt zu den rechtswidrigen Inhalten zu kommen, sei irrevelant.
[1044] Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 30. Juni 1997, 260 DS 857/96, im Internet unter http://www.online-recht.de/vorent.html?AGBerlin-Tiergarten970630
[1045] Sabine Helmers, Hyperlink-Prozeß: Freispruch für Angela Marquardt, im Internet unter http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/1236/1.html
[1046] Vergleiche die Ausführungen unter Haftung Bei Internetprovidern
[1047] Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 30. Juni 1997, 260 DS 857/96, im Internet unter http://www.online-recht.de/vorent.html?AGBerlin-Tiergarten970630
[1048] Gemeint ist wohl Ingerenz: Garantenstellung aufgrund vorangegangenem, gefahrbegründetem Tun; Anm. des Autors
[1049] Landgericht Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1998, 312 O 85/98, im Internet unter http://www.online-recht.de/vorent.html?LGHamburg980512
[1050] Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Mai 1998, 312 O 85/98
[1051] siehe dazu Laga, Neue Techniken im World Wide Web - Eine Spielwiese für Juristen?, JurPC Web-Dok. 25/1998, Abs. 1 - 50, im Internet unter http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980025.htm
[1052] OGH 7.3.1978, 4 Ob 317/78, abgedruckt in ÖBL 1978, S. 107, hier S. 109
[1053] Näheres zur Richtlinie unter Datenbankrichtlinie 96/9/EG, 11 März, 1996
[1054] Erwägungsgrund 33 der RL 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, AB Nr. L 77 vom 27/3/96 S. 20
[1055] BGBl I 1998/25, Regierungsvorlage: 883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, im Internet unter http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/his/008/I00883_.html
[1056] § 40f Abs 2 UrhG
[1057] § 76c Abs 1 UrhG
[1058] Die Urheberrechte am datenbankwerk stehen dem datenbankhersteller (Dienstgeber) nach Vorbild der Bestimmungen über Computerprogramme in § 40b und 40c UrhG zu. Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - neuer Schutz für Datenbanken, RdW 1997, S. 710
[1059] Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 44
[1060] Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 44
[1061] Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken, ecolex 1998, S. 44; etwas unklar Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - neuer Schutz für Datenbanken, RdW 1997, S. 710, der meint, daß beide Schutzarten kumulieren. Schwarz weist aber nach, daß dies nicht unbedingt der Fall sein muß.
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